Ein Familienunternehmen will seine Handelsbeziehungen stärken
und beabsichtigt dazu ein größeres Aktienpaket
an einer börsennotierten Gesellschaft derselben Branche
zu erwerben. Der Einfluss auf die Geschäftsleitung der
Zielgesellschaft soll so ausgeübt werden, dass beide
Unternehmen voneinander profitieren.
Die Gesellschafter der kaufwilligen Gesellschaft sind unsicher,
welche konkreten gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen
Folgen, insbesondere nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
und Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG),
ein solches Erwerbsverfahren mit sich brächte.
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